Allgemeine Geschäftsbedingungen

THALES DIS BPS Deutschland GmbH

 

1. Allgemeines

1.1. Der Verkauf aller Produkte und Dienstleistungen („Produkte“) von THALES DIS BPS Deutschland GmbH („THALES“) an einen Kunden („Auftraggeber“) erfolgt ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Bedingungen“). Im Falle von Widersprüchen mit anderen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen zwischen THALES und dem Auftraggeber haben diese Bedingungen Vorrang. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn THALES in Kenntnis abweichender oder ergänzender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos leistet.

1.2. Das Angebot („Angebot“) von THALES ist dreißig (30) Tage gültig, soweit das Angebot nicht eine längere Frist aufweist.

1.3. Die schriftliche Annahme des Angebotes oder die Übermittlung einer schriftlichen Bestellung („Auftrag“) durch den Auftraggeber gilt als vorbehaltlose und unwiderrufliche Annahme dieser Bedingungen.

1.4. Bis zum Abschluss des Vertrags („Vertrag“), kann das Angebot durch schriftliche Mitteilung von THALES geändert oder zurückgezogen werden. Der Vertrag gilt mit Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung von THALES durch den Auftraggeber als zustande gekommen.

1.5. Soweit der Auftraggeber ein Angebot mit Ergänzungen oder Änderungen annimmt, gilt diese Annahme als ein neues Angebot an THALES. Dieses neue Angebot ist für THALES nur verbindlich, soweit THALES dieses schriftlich bestätigt. Im Falle von Abweichungen zwischen dem Auftrag und der Auftragsbestätigung hat die Auftragsbestätigung Vorrang und begründet die vertraglichen Regelungen. Der Auftrag kann nach der Übermittlung der Auftragsbestätigung nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von THALES und unter dem Vorbehalt, dass alle sich daraus ergebenden Kosten vom Auftraggeber zu tragen sind, storniert oder geändert werden.

1.6. Der Vertrag besteht aus: 

  • dem Angebot von THALES und/oder einer von beiden Parteien unterzeichneten Vereinbarung und/oder dem Auftrag und der Auftragsbestätigung inklusive möglicher sonstiger besonderer schriftlich vereinbarter Bedingungen; 
  • diesen Bedingungen, die ein integraler Bestandteil des Vertrags sind.

 

1.7. Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich des Vertragsgegenstandes dar und ersetzt alle vorhergehenden Vereinbarungen und Verständigungen (mündlicher, schriftlicher oder anderer Art) zwischen den Parteien.

1.8. Sämtliche zusätzlichen Vereinbarungen sowie etwaige nachträgliche, ergänzende oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen von den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern der Parteien unterzeichnet werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

1.9. Bei der Erbringung einer Dienstleistung durch THALES ist der Eintritt eines bestimmten Erfolges nicht geschuldet.

 

2. Lieferung

2.1. Die Mindestabnahmemenge ist 250 (zweihundert fünfzig) Stück der Produkte. Der Mindestbestellwert beträgt 150 (einhundert fünfzig) Euro.

2.2. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgen die Lieferungen „FCA“ (Free Carrier) gemäß Incoterms 2020 ab THALES Betriebsstätte wie sie in dem Angebot und/oder dem Vertrag genannt ist.

2.3. Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, beginnt die vereinbarte Frist für die Lieferungen oder Leistungen erst mit dem Eintreten des letzten der folgenden Ereignisse 

  • Eingang sämtlicher vom Auftraggeber für die Erfüllung der Bestellung zu liefernden notwendigen Informationen und Daten bei THALES; 
  • Eingang sämtlicher Lizenzen oder anderer behördlichen Genehmigungen, die für den Import oder Export notwendig sind, bei THALES.

 

2.4. Vor der Lieferung werden die Produkte nach dem THALES üblichen Standard aufbewahrt und verpackt.

2.5. THALES behält sich das Recht vor, Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen durchzuführen. Insbesondere behält sich THALES das Recht vor, von den bestellten Mengen bis zu ±10% abzuweichen. In diesem Fall wird der Auftraggeber den Preis für die tatsächliche Anzahl der innerhalb der Toleranz gelieferten Produkte zahlen.

2.6. Vor Produktionsstart hat der Auftraggeber Druckprodukte und auf Druck basierende Fabrikate durch ein sogenanntes “Gut zum Druck” Formular in der jeweils von THALES verlangten Form abzunehmen. Korrekturabzüge oder Andrucke, Muster, Designs oder andere Formen oder Mittel zum Drucknachweis sind durch den Auftraggeber sorgfältig zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Tippfehler und andere Fehler oder im Hinblick auf speziell erteilte Instruktionen und Vorgaben des Auftraggebers. THALES übernimmt keine Verantwortung und Haftung für Mängel oder Fehler, welche der Auftraggeber THALES nicht schriftlich zusammen mit dem „Gut zum Druck“ oder auf einem nicht von THALES zugelassenen Formular mitgeteilt hat. Sollte der Auftraggeber sich weigern, das „Gut zum Druck“ zu unterzeichnen, wird er THALES innerhalb einer Frist von fünf (5) Tagen über die Mängel oder Fehler eingehend unterrichten. Sollte der Auftrag-geber innerhalb der genannten fünf Tage Frist das „Gut zum Druck“ weder unterzeichnen, noch THALES über die Mängel oder Fehler informieren, noch die Anfrage fristgerecht beantworten, gelten die Druckprodukte oder auf Druck basierenden Fabrikate als abgenommen.

2.7. Von THALES gelieferte Produkte oder Muster, erbrachte Leistungen, elektronische oder optische Personalisierungsprozesse wie auch Begleitbriefe und Beilagen sind vom Auftraggeber beim Empfang oder vor deren Benutzung, im Hinblick auf ihre Funktionalität, Vollständigkeit, Fehler oder Mängel zu überprüfen. Die Übereinstimmung mit den vereinbarten Bedingungen und Spezifikationen ist durch den Auftraggeber schriftlich an THALES zu bestätigen. Der Erhalt dieser Bestätigung ist Voraussetzung dafür, dass THALES mit der Herstellung der Produkte oder der Ausführung der Leistungen beginnen kann. THALES übernimmt keine Haftung für Mängel oder Fehler, welche nicht durch den Auftraggeber an THALES mitgeteilt wurden. Sollte der Auftraggeber sich weigern, die Übereinstimmung zu bestätigen, wird er THALES innerhalb einer Frist von fünf (5) Tagen über die Mängel oder Fehler eingehend unterrichten. Sollte der Auftraggeber innerhalb der genannten fünf Tage Frist die Bestätigung weder unterzeichnen, noch THALES über die Mängel oder Fehler informieren, noch die Anfrage fristgerecht beantworten, gelten die vereinbarten Bedingungen und Spezifikationen diesbezüglich als bestätigt und abgenommen.

2.8. Der Auftraggeber akzeptiert Abweichungen von den vereinbarten Spezifikationen im Rahmen der industrieüblichen Toleranzen, beispielsweise Abweichungen in der Ausführung und im Material, aber auch mit Bezug auf Schnittgenauigkeit, Reproduktions-authentizität, tonale Werte sowie die Qualität der Druckmedien (Papier, Karton, Plastik etc.). Für den Fall, dass Lieferanten von THALES ihrerseits Toleranzen vorgeben, so gelten diese entsprechend auch in Bezug auf die von THALES gelieferten Produkte oder erbrachten Leistungen.

2.9. Sämtliche Hilfsmittel (beispielsweise Fotografien, Datenträger, Satz, Montage, Druckplatten), Werkzeuge (beispielsweise Stanzformen, Prägeplatten), Maschinen, Ausrüstung, Software und Source Codes, welche für die Herstellung von Produkten oder Ausführung der Leistungen oder im Zusammenhang mit dem Vertrag benötigt werden oder welche von THALES hergestellt oder zugekauft werden, bleiben im Eigentum von THALES oder dessen Lieferanten.

2.10. Materialien, Informationen, Spezifikationen oder Daten (inkl. Datenträger) etc., welche der Auftraggeber THALES liefert und beistellt oder sonstige Leistungen des Auftraggebers (insgesamt „Beistellungen“), haben mängelfrei zu sein und müssen für den beabsichtigten Zweck geeignet sein. Die Beistellungen müssen zeitgerecht erfolgen. Der Auftraggeber ist haftbar für die Folgen, welche sich aus der Unbrauchbarkeit, der Fehlerhaftigkeit oder aus Mängeln in solchen Beistellungen oder aus dem Verzug derselben ergeben. Überschüssige oder nicht benützte Beistellungen werden von THALES dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers gelagert bzw. mit Protokoll vernichtet.

2.11. THALES wird die Beistellungen des Auftraggebers mit üblicher Vorsicht behandeln. Sollte spezielle oder unübliche Vorsicht geboten sein, hat der Auftraggeber THALES entsprechend schriftlich zu informieren, bevor THALES die zur Verfügung gestellten Beistellungen benutzt.

2.12. Der Auftraggeber garantiert, dass er alle notwendigen Nutzungsrechte besitzt und vollumfänglich berechtigt ist, solche Rechte für Beistellungen, Materialdaten, Muster und andere Produkte wie z.B. Software an THALES zu übertragen.

2.13. Sollte die Lieferung oder die jeweiligen Leistungen aus Gründen, die THALES nicht zu vertreten hat, verzögert werden, ist THALES berechtigt, die Produkte auf Risiko und auf Kosten des Auftraggebers zu lagern. In einem solchen Fall wird THALES ein Lagerzertifikat ausstellen und unterzeichnen, welches THALES von jeglicher Haftung in Verbindung mit dieser Lagerung entbindet.

 

3. Übertragung der Gefahr und des Eigentums

3.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung und das Eigentum an den Produkten gehen gemäß den unter Ziffer 2.2 genannten Incoterms auf den Auftraggeber über.

3.2. Verzögert sich die Durchführung der Leistungen, die Lieferung oder die Übernahme durch den Auftraggeber aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, oder gerät der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung des Produkts zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu dem diese ohne die Verzögerung übergegangen wäre.

 

4. Preis

4.1. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, sind die Preise für die Produkte, wie sie im Angebot und in der Auftragsbestätigung bestimmt sind, fest und gelten für die gesamte Durchführung des Vertrags.

4.2. Die Preise werden in Euro angegeben. Dieses ist sowohl die Rechnungs- als auch die Zahlungswährung.

4.3. Soweit nicht anderweitig vereinbart, verstehen sich alle Preise für die Produkte „FCA“ (Incoterms 2020) ab THALES Betriebsstätten.

4.4. Unbeschadet des zuvor genannten Incoterms verstehen sich alle Preise exklusiv von Steuern, Zollgebühren, Abgaben und anderen Gebühren, welche ausschließlich vom Auftraggeber getragen werden.

 

5. Rechnungsstellung und Zahlung

5.1. Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, sind alle Rechnungen sofort zur Zahlung fällig, jedoch spätestens innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

5.2. Für den Fall, dass der Auftraggeber nicht rechtzeitig Zahlung leistet, kann THALES ungeachtet möglicher weiterer Rechte (i) die Erfüllung eigener Verpflichtungen bis zur vollständigen Zahlung der fälligen Summe aus-setzen; (ii) Verzugszinsen in Höhe von 8 (acht) Prozent-punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen; (iii) den Vertrag kündigen, soweit die Frist einer siebentägigen vorherigen Kündigungsandrohung durch THALES erfolglos verstrichen ist. Setzt THALES die Erfüllung seiner Verpflichtung auf Grund von Zahlungsverzug des Auftraggebers aus, hat der Auftraggeber die Pflicht, sämtliche bis zum Erhalt der Aussetzungsanzeige gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen zu bezahlen. Zusätzlich ersetzt der Auftraggeber THALES sämtliche im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags entstandenen Kosten, insbesondere Zahlungen an Subunternehmer und Unterlieferanten, durch Wartezeiten entstandene Kosten sowie Kosten für den Schutz bereits erbrachter Lieferungen und Leistungen. Zusätzlich wird der Auftraggeber THALES eine ausreichende Fristverlängerung (dies beinhaltet auch die Zeit, die erforderlich ist, um die Arbeiten nach Aufhebung der Aussetzung wieder aufzunehmen) gewähren.

5.3. Im Fall eines Zahlungsverzugs durch den Auftraggeber, kann THALES zudem für mögliche weitere Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlungen fordern oder die Erfüllung noch offener Verträge oder Aufträge aussetzen oder ganz verweigern, ohne dass THALES für dadurch entstandene Schäden haftet. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung durch den Auftraggeber im Eigentum von THALES. Darüber hinaus behält sich THALES das Eigentum an den Lieferungen bis zur vollständigen Erfüllung aller bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber entstandenen Forderungen (gegenwärtige Forderungen), sowie aller weiteren vor der vollständigen Erfüllung der gegenwärtigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung entstehender Forderungen von THALES gegen den Auftraggeber vor. Lässt das Recht eines Landes den Eigentumsvor-behalt nicht zu, gestattet es aber vergleichbare Rechte vorzubehalten, so kann THALES alle Rechte dieser Art ausüben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf seine Kosten, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um den Eigentumsvorbehalt, oder an dessen Stelle ein anderes Recht an den Lieferungen, wirksam werden zu lassen und aufrecht zu erhalten.

6.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen getrennt zu lagern und sie während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes oder eines sonstigen Rechtes gemäß Ziffer 6.1 gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Diebstahl und Zerstörung, zu versichern und gut sichtbar als Eigentum von THALES zu kennzeichnen und zu registrieren. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt alle Rechte und Ansprüche gegen die Versicherung an THALES ab. Eine Ablichtung der Versicherungspolice sowie die Prämienquittungen sind THALES auf Verlangen vorzulegen.

6.3. Dem Auftraggeber ist widerruflich gestattet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, oder nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber bereits jetzt die Rechte und Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen, aber auch sonstige Rechte und Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung stehen, an THALES ab. Für den Fall der Weiterveräußerung ermächtigt THALES den Auftraggeber Zahlungsforderungen im eigenen Namen bei Dritten einzuziehen. 6.3.1 Werden die Lieferungen mit anderen, nicht im Eigentum von THALES stehenden Gegenständen verbunden oder vermischt, wird THALES Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die nicht im Eigentum von THALES stehende Sache als Hauptsache anzusehen ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, THALES anteilmäßig Miteigentum zu übertragen. 6.3.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Lieferungen ohne schriftliche Einwilligung von THALES untersagt. 6.3.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Eigentümerinteressen hat der Auftraggeber THALES unverzüglich, unter Übergabe der für ein Verfahren notwendigen Unterlagen, zu benachrichtigen. Soweit THALES die erstattungsfähigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten von dem die Eigentümerinteressen beeinträchtigenden Dritten nicht unmittelbar nach deren Geltendmachung erstattet bekommt, haftet der Auftraggeber gegenüber THALES. 6.3.4 Mit Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Verwendung der Lieferungen.

6.4. THALES ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben, soweit deren Schätzwert über 150 Prozent der Summe der offenen Forderungen liegt.

6.5. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist THALES berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen, oder vom Vertrag zurück zu treten. Für den Fall der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. Die Rücknahme von Vorbehaltsware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt seitens THALES; in diesen Handlungen, oder einer Pfändung des Liefergegenstandes durch THALES, liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn THALES dies ausdrücklich erklärt hat.

 

7. Abnahmetest

7.1. Soweit ein Abnahmetest der Produkte schriftlich vereinbart ist, soll ein solcher Test nach Beendigung der Herstellung und vor der Lieferung der Produkte in den Betriebsstätten der THALES innerhalb einer Frist von höchstens 15 Kalendertagen, ab dem Datum der schriftlichen Mitteilung von THALES über die Bereitschaft zur Durchführung der Abnahmetests, durchgeführt werden. Alle Abnahmetests werden auf Kosten des Auftraggebers und auf Basis der zum Abnahmezeitpunkt gültigen Standard-Testverfahren von THALES durchgeführt.

7.2. Der Auftraggeber hat das Recht, am Abnahmetest teilzunehmen, soweit er THALES mindestens 3 (drei) Tage vor Durchführung des voraussichtlichen Testzeit-punktes schriftlich über die Namen der teilnehmenden Vertreter benachrichtigt. Ein Versäumnis des Auftrag-gebers, an den Tests teilzunehmen, verzögert und verhindert nicht die Durchführung der Abnahmetests. THALES wird gemäß Artikel 6.1 die Abnahmetests durchführen und die Produkte gelten nach der Durchführung als abgenommen.

7.3. Nach Durchführung der Abnahmetests, wird THALES einen Bericht erstellen, unterzeichnen und dem Auftraggeber zustellen. Dieser wird vom Auftrag-geber spätestens fünf Tage nach Zusendung gegengezeichnet. Sollte der Auftraggeber sich weigern, den Bericht zu unterzeichnen, wird er THALES innerhalb dieser Frist von fünf Tagen über die Fehler eingehend unterrichten. Sollte der Auftraggeber innerhalb der Frist den Bericht weder unterzeichnen, noch THALES über die Fehler informieren, gelten die Produkte als abgenommen.

7.4. Nachgewiesene Fehler aus den Abnahmetests werden von THALES innerhalb angemessener Frist behoben. Fehler, die die funktionalen Merkmale der Produkte nicht betreffen, stellen keinen Grund für eine Nichtabnahme dar. Fehler, die funktionalen Merkmale betreffen, werden von THALES vor der Lieferung behoben.

 

8. Mängelhaftung Für Mängel haftet THALES wie folgt:

8.1. Der Auftraggeber wird THALES über Mängel unverzüglich schriftlich informieren, nachdem er diese entdeckt hat oder bei gebührender Sorgfalt hätte entdecken müssen. Die Mitteilung soll die Bedingungen ausführlich beschreiben, unter welchen der Mangel aufgetreten ist, um die Diagnose zu erleichtern. Soweit die Produkte mangelhaft sind, werden die Mängel auf Kosten von THALES und nach Wahl von THALES entweder durch Reparatur oder durch Neulieferung beseitigt. Das Eigentum an den mangelhaften Produkten wird an THALES zum Zeitpunkt der Ersatzlieferung zurück übertragen. Transport- und Versicherungskosten für mangelhafte Produkte, die an THALES zurück gesendet werden, trägt der Auftraggeber und die Transport- und Versicherungs-kosten für die ersetzten oder reparierten Produkte trägt THALES. Für die Nachbesserung, die durch THALES durchgeführt wurde, ist THALES nach den Regelungen dieses Artikels haftbar.

8.2. Soweit die Leistung ausschließlich die Lieferung von Produkten umfasst, werden diese „wie besehen“ geliefert. Für Produkte, die durch THALES weiterverkauft werden und Komponenten, die THALES von Zulieferern bezieht, ist die Haftung für Mängel auf die Gewährleistung begrenzt, die THALES von seinen Zulieferern erhalten hat.

8.3. THALES haftet nur wenn

8.3.1. der Auftraggeber nachweisen kann, dass die Produkte in Übereinstimmung mit den Gebrauchs-anweisungen von THALES genutzt und verwahrt worden sind;

8.3.2. der Mangel bereits vor Gefahrübergang bestand; 8.3.3 der Auftraggeber sofort alle notwendigen Schritte eingeleitet hat, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.

8.4. THALES ist unter keinen Umständen verantwortlich für Mängel

8.4.1. an Verbrauchsgütern oder Verbrauchsmaterialien (wie z. B. Batterien, Sicherungen, etc.);

8.4.2. wenn der Auftraggeber die Produkte nicht in Übereinstimmung mit Spezifikationen und Dokumentationen von THALES und allgemein anwendbaren Standards für die Produktanwendung genutzt oder aufbewahrt hat;

8.4.3 die im Zusammenhang stehen mit (i) der Verbindung der Produkte mit Zubehör, Material, Produkten oder Systemen, die nicht durch THALES geliefert, akzeptiert oder speziell empfohlen worden sind, (ii) Änderungen an den Produkten, die nicht durch THALES durchgeführt worden sind, (iii) Unfällen, Vandalismus, Fahrlässigkeit oder Nutzungsfehlern, die Schäden an den Produkten herbeiführen, (iv) üblicher Abnutzung, (v) fehlerhafter Installation, Handhabung oder Aufbewahrung, (vi) technischer Instandhaltung oder Einflussnahmen auf die Produkte, soweit diese nicht von THALES für notwendig gehalten wurden.

8.5. Die Verjährungsfrist für Mängelrechte und sonstige Ansprüche des Auftraggebers beträgt zwölf (12) Monate für alle Lieferungen oder Leistungen und beginnt mit der Lieferung der Produkte oder Fertigstellung der Dienstleistung. Die Verjährungsfrist für im Rahmen der Mängelbeseitigung ersetzte Produkte oder erbrachte Leistungen beträgt sechs (6) Monate, endet jedoch spätestens sechs (6) Monate nach Ablauf der Verjährungsfrist für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung gemäß dem vorhergehenden Satz.

8.6. Werden Designvorschläge, Zeichnungen, Pläne, Daten (z.B. personalisierte Daten), elektronische Sicherheitsmechanismen und -architekturen, sowie Spezifikationen in Bezug auf die Produkte (insgesamt in diesem Abschnitt „Design“) vom Auftraggeber bereit gestellt, so ist der Auftraggeber für diese allein verantwortlich. Soweit THALES selbst oder auf Nachfrage des Auftraggebers, Vorschläge in Bezug auf das Design unterbreitet, ist der Auftraggeber allein für die Analyse und Bestimmung verantwortlich, ob diese Vorschläge in das Design integriert werden oder nicht. Der Auftraggeber garantiert und erkennt an, dass bei Auftragserteilung der Produkte (a) er auf seine eigene Kenntnis und Beurteilung in die Auswahl und Nutzung der Produkte vertraut, sowie auf die elektronischen Sicherheitsmechanismen und/oder -architekturen, die in den Produkten installiert sind, und (b) er die elektronischen Sicherheitsmechanismen und/oder -architekturen der Produkte gelesen, verstanden und akzeptiert hat. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese durch einen Ausfall oder Angriffe der elektronischen Sicherheitsmechanismen oder -architekturen der Produkte verursacht werden

8.7. THALES übernimmt keine Gewährleistung oder Garantie dafür, dass die Produkte gegen jegliche Angriffe resistent sind und schließt in dieser Hinsicht jegliche Haftung aus. Auch wenn jedes Produkt mit den zur Zeit der Entwicklung geltenden Sicherheits-standards übereinstimmt, erkennt der Auftraggeber an, dass sich die Abwehr der Sicherheitsmechanismen nach dem Stand der Technik und insbesondere mit dem Auftauchen neuer Angriffsformen notwendigerweise weiterentwickelt. Unter keinen Umständen haftet THALES für Handlungen oder Ansprüche von Dritten und insbesondere nicht im Fall von erfolgreichen Angriffen gegen Systeme, Ausrüstungen oder andere Produkte Dritter im Zusammenhang mit den Produkten.

8.8. Die Haftung von THALES für Mängel ist in Artikel 7 abschließend geregelt. Weitergehende Rechte oder Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.

 

9. Haftung

9.1. THALES und seine Zulieferanten haften nicht für Ersatz von Folgeschäden, mittelbaren oder indirekten Schäden, für Strafschadensersatz, für Verdienstausfälle, Produktionsausfälle, Gewinnausfälle, entgangenen Umsatz, Zins- und sonstige Finanzierungskosten, Verlust von Informationen und Daten oder für Ansprüche des Auftraggebers wegen Schadensersatzansprüchen aus Verträgen mit Dritten, insbesondere dessen Vertragspartner/Lieferanten oder Kunden; oder Naturalrestitutionen oder Nutzungsausfälle, die bei dem Auftraggeber oder einer anderen dritten Partei aufgrund eines Fehlers, einer Verletzung oder behaupteten Verletzung, eines Störfalles, eines Produktversagens oder eines anderen Versagens, den Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen, entstehen. Dies gilt auch dann, wenn THALES zuvor von der Möglichkeit des Entstehens von Schäden in Kenntnis gesetzt wurde. Der Auftraggeber wird THALES diesbezüglich von Ansprüchen Dritter freistellen. Unter keinen Umständen ist THALES dem Auftraggeber gegenüber für Schäden haftbar, die aufgrund von illegaler oder betrügerischer Nutzung der Produkte durch den Auftraggeber oder einer dritten Partei hervorgerufen werden.

9.2. THALES und seine Zulieferanten, haften nur, wenn der Schaden auf schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) zurückzuführen ist. Die Haftung von THALES und seiner Zulieferanten ist insgesamt begrenzt auf den vorhersehbaren, typischer-weise eintretenden Schaden, jedoch nicht höher als die Summe der tatsächlichen Zahlungen an THALES im Rahmen des jeweiligen Vertrags während der letzten sechs (6) Monate, die dem Ereignis, das zu dem Schadensersatzanspruch des Auftraggebers geführt hat, vorangegangen ist.

9.3. Die obigen Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht a) bei vorsätzlichem Fehlverhalten und grober Fahrlässigkeit von THALES oder b) für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder c) soweit eine Haftung nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz vorgeschrieben ist.

9.4. Ansprüche des Auftraggebers müssen innerhalb von 90 (neunzig) Tagen nach Eintreten des jeweiligen Schadenereignisses vom Auftraggeber geltend gemacht und diesbezügliche Klagen innerhalb eines Jahres ab Schadensdatum eingereicht werden.

9.5. Der Auftraggeber bestätigt, dass die Benutzung oder der Verkauf von Produkten in Geräten oder Systemen, bei denen eine Funktionsstörung zu Personen-, Sach- oder Umweltschäden führen kann, auf eigene Gefahr erfolgt und verpflichtet sich, THALES von sämtlichen Ansprüchen, Verlusten, Kosten und Schäden jeglicher Art (einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten) freizuhalten, die THALES infolge von Ansprüchen oder Klagen entstehen, welche zurückzuführen sind auf Schäden, die durch die Benutzung der Produkte in diesen Geräten oder Systemen durch den Auftraggeber oder eine Partei, an die der Auftraggeber die Produkte direkt oder indirekt geliefert hat.

 

10. Einhaltung von Handelsbestimmungen

10.1. Der Auftraggeber hat die jeweils anwendbaren Vorschriften zu Exportkontrolle und Wirtschaftssanktionen (die „Exportgesetze“) einzuhalten, einschließlich, soweit anwendbar, der Export Administration Regulations des USDepartment of Commerce (die „EAR“), der Handels- und Wirtschaftssanktionen des Office of Foreign Assets Control („OFAC“), der Exportkontrollen und restriktiven Maßnahmen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der Europäischen Union („EU“) und aller EU-Mitgliedsstaat sowie aller Embargo- und Handelskontrollbestimmungen.

10.2. Daher darf der Auftraggeber keine Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen verkaufen, exportieren oder liefern, die Gegenstand von Sperr- oder Einfriermaßnahmen von Vermögenswerten sind, die in den Vereinigten Staaten von Amerika, in einem EU-Mitgliedstaat (unabhängig davon, ob sie sich aus EU-Vorschriften oder einer Regierungsentscheidung ergeben) oder im Vereinigten Königreich gelten. Dies gilt uneingeschränkt für natürliche und juristische Personen, die auf der OFAC-Liste der besonders gekennzeichneten Staatsangehörigen und gesperrten Personen, der nationalen Liste eines EUMitgliedstaates oder der konsolidierten Liste der EU stehen.

10.3. Sofern die Leistungen Exportbeschränkungen unterliegen ist der Auftraggeber verpflichtet, vollständige, wahrheitsgemäße und genaue Aufzeichnungen über Exporte, Reexporte und Transfers von gekauften und vertriebenen oder weiterverkauften Leistungen zu führen, diese für mindestens für fünf (5) Jahre ab dem Datum eines solchen Exports, Reexports oder Transfers aufzubewahren und THALES solche exportbezogenen Aufzeichnungen spätestens auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

10.4. Der Vertragsgegenstand kann in den Geltungsbereich des Wassenaar-Arrangement oder eines Nachfolge-, Ersatz- oder Zusatzabkommens fallen, die den Export sensibler Technologien regeln. Sollte die Vertragserfüllung durch die Aufsichtsbehörden des Wassenaar-Arrangements oder eine andere Stelle rechtlich verhindert werden, gilt diese Verhinderung als Fall höherer Gewalt. THALES haftet gegenüber dem Auftraggeber nicht für Schäden, die sich aus der Nichterfüllung des Vertrags infolge der Anwendung solcher Bestimmungen ergeben.

10.5. Jeder Verstoß des Auftraggebers gegen eine Bestimmung dieses Artikels 10 gilt als wesentliche Vertragsverletzung und berechtigt THALES, entweder die Vertragserfüllung solange auszusetzen, bis der Verstoß zufriedenstellend behoben ist, oder den Vertrag fristlos und unbeschadet aller anderen vertraglich oder gesetzlich zustehenden Rechtsmittel zu kündigen.

10.6. THALES wird Lieferungen, Bestellungen und andere Verpflichtungen aus einem Vertrag nicht erfüllen, wenn dieser Erfüllung anwendbare Exportgesetze und - vorschriften nationaler Behörden, Behörden der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Gemeinschaft, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Staaten entgegenstehen.

 

11. Geistiges Eigentum, Vertraulichkeit und Schutzrechtsverletzungen

11.1. Alle Informationen und Daten („Informationen“), die in Dokumenten enthalten sind oder die direkte Lieferung von Informationen durch THALES, bleiben ausschließliches Eigentum von THALES. Für Software findet bei dem Verkauf dieser keine Übertragung von Eigentumsrechten statt. THALES erteilt dem Auftrag-geber ein nicht exklusives und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software. Der Auftraggeber wird die Software nicht kopieren, ändern, übersetzen, rückentwickeln, zur Herstellung abgeleiteter Produkte verwenden, auseinandernehmen, dekompilieren oder anderweitig benutzen und seine Kunden und Endkunden vertraglich verpflichten, die vorstehend genannten Handlungen ebenfalls zu unterlassen. Der Auftraggeber wird die Informationen ausschließlich für den Zweck des Vertrags nutzen und, falls notwendig, für die Installation, die Nutzung und/oder die Erhaltung der Produkte. THALES behält und erhält die gesamten Rechte an allen Erfindungen, Designs und Prozessen, die vor oder während der Durchführung dieses Vertrags entstanden sind oder entstehen.

11.2. Der Auftraggeber wird alle Informationen streng vertraulich behandeln und wird sie keinen anderen Personen offen legen als denjenigen Angestellten, die zwingend von diesen Informationen Kenntnis haben müssen. Der Auftraggeber wird Informationen anderen Personen weder zugänglich machen noch offen legen, soweit THALES dem nicht zuvor schriftlich zugestimmt hat. Die Verpflichtungen aus dieser Vorschrift bleiben für den Auftraggeber auch nach Erfüllung oder nach Beendigung des Vertrags bestehen.

11.3. Vorbehaltlich des Artikel 9 wird THALES den Auftraggeber von allen Ansprüchen, freihalten, die aus einer Verletzung von gewerblichen Schutz- und Eigentumsrechten insbesondere Patent- und Urheberrechten („Schutzrechte“) geltend gemacht werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Vertrags im Land des Auftraggebers und als direkte Folge von der Produktnutzung des Auftraggebers in Übereinstimmung mit technischen Spezifikationen von THALES entstehen. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber (a) THALES unverzüglich schriftlich über einen Anspruch informiert, (b) alle Informationen und Hilfe leistet, die für THALES hinsichtlich des Anspruchs oder der Handlung notwendig sind, (c) THALES die Möglichkeit einräumt, selbst den Anspruch abzuwehren und unter Verantwortung von THALES einen entsprechenden Rechtsstreit durchzuführen und (d) selbst keine Zugeständnisse macht, Erklärungen abgibt oder Vereinbarungen mit der dritten Partei, die solche Ansprüche erhebt, abschließt. THALES übernimmt keine Haftung im Rahmen von Artikel 10 oder anderweitig für Verletzungsansprüche, die auf dem Folgenden beruhen: (a) Nutzung der Produkte auf eine Weise, die nicht den Bedingungen oder dem Vertrag entspricht; (b) einer Änderung der Produkte durch andere Personen als THALES oder deren autorisierte Vertreter; (c) Nutzung der Produkte in Kombination mit Produkten, Geschäftsprozessen, Daten oder Ausrüstung, wenn die Schutzrechtsverletzung auf diese Nutzung oder Kombination zurückzuführen ist, unabhängig davon, ob das Produkt oder Elemente des Produkts einen wesentlichen Faktor der Schutzrechtsverletzung darstellen oder nicht; (d) Inhalte und/oder Materialien, die vom Auftraggeber, Kunden des Auftraggebers, Endbenutzern und/oder Dritten in das Produkt eingefügt oder durch das Produkt zur Verfügung gestellt wurden; (e) Verletzung einer Methode oder eines Verfahrens, in denen das Produkt verwendet wird, die aber nicht durch die Nutzung der Produkte selbst hervorgerufen wird; (f) Nutzung der Produkte in anderer Weise, als in der diesbezüglichen Dokumentation und/oder anderweitig durch THALES schriftlich gestattet wird; oder (g) Nutzung der Produkte in einem Zeitraum nach erfolgter Mitteilung von THALES an den Auftraggeber, dass die Nutzung desselben einzustellen ist. Die Unterabschnitte (a) - (g) werden nachstehend zusammen als „Ausgeschlossene Ansprüche“ bezeichnet. Der Auftraggeber stellt THALES von jeglicher Haftung, Schadenersatz-forderung und Kosten (einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten) frei, die sich aus oder in Bezug auf einen Ausgeschlossenen Anspruch ergeben.

11.4. Soweit ein Gericht oder ein Schiedsgericht endgültig feststellen, dass eine Verletzung von Schutz-rechten gemäß Artikel 10.1 vorliegt oder soweit THALES anerkennt, dass die Produkte einen solchen Anspruch oder eine Klage begründen können, kann THALES, nach eigener Wahl und auf eigene Kosten, entweder: 

  • dem Auftraggeber das Recht erwirken, die Produkte weiter nutzen zu können, 
  • die schutzrechtsverletzenden Produkte gegen ähnliche Produkte und Leistungen austauschen, 
  • die schutzrechtsverletzenden Produkte ändern, um die Verletzung zu vermeiden, 
  • den Vertrag ganz oder teilweise kündigen.

 

11.5. Artikel 11 regelt abschließend die gesamte Haftung von THALES. Weitere Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht. Soweit nicht ausdrücklich in diesem Artikel 10 erwähnt, verjähren sämtliche Rechte auf Schadensersatz für Verletzung gewerblicher Schutz- und Eigentumsrechte 12 (zwölf) Monate nach der Lieferung des jeweiligen Produktes oder Erbringung der jeweiligen Leistung.

11.6. Verpflichtungen des Auftraggebers, die sich aus Artikel 11 ergeben, wirken auch nach Ablauf oder Kündigung des Vertrages fort.

 

12. Datenschutz

12.1. Die Parteien kommen ihren jeweiligen Pflichten aus den Datenschutzbestimmungen (einschließlich der Europäischen Verordnung 2016/679 über die Verarbeitung personenbezogener Daten (DSGVO)), die im Rahmen der Vertragserfüllung zur Anwendung kommen, nach. Stellt der Auftraggeber THALES im Rahmen des Vertrags personenbezogenen Daten zur Verfügung fungiert der Auftraggeber als Datenverantwortlicher und THALES verarbeitet die personenbezogenen Daten nur im Auftrag des Auftraggebers. In der Funktion des Auftragsverarbeiters verarbeitet THALES die personenbezogenen Daten des Auftraggebers nur gemäß den in den Bestellungen beschriebenen dokumentierten Weisungen des Auftraggebers, und nur zu dem vom Auftraggeber ausdrücklich definierten und genehmigten Zweck, sofern er nicht durch das Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist. In einem solchen Fall informiert THALES den Auftraggeber vor der Verarbeitung über diese rechtlichen Anforderungen, sofern das betreffende Recht eine solche Information nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. THALES setzt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um, die für die personenbezogenen Daten des Auftraggebers ein angemessenes Schutzniveau gemäß Artikel 32 der DSGVO gewährleisten. Falls relevant, vereinbaren die Parteien einvernehmlich ein Verzeichnis aller Verarbeitungsaktivitäten im jeweiligen Zuständigkeitsbereich basierend auf einer von THALES bereitgestellten Vorlage. Darüber hinaus wird THALES 

  • die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben und weiteren in Anspruch genommenen Auftragsverarbeitern dieselben Pflichten auferlegt haben, die hier im Vertrag festgelegt sind; 
  • den Auftraggeber auf dessen Kosten, unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung, mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen festgelegten Rechte der betroffenen Personen nachzukommen; 
  • den Auftraggeber unverzüglich informieren, falls Thales der Auffassung ist, die Weisungen des Auftraggebers zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers gegen anwendbare Datenschutzgesetze verstoßen;
  • dem Auftraggeber auf dessen Kosten alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Artikel 28 DSVGO niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellen und, mit zweiwöchiger vorheriger Ankündigung, Überprüfungen – einschließlich Inspektionen –, die vom Auftraggeber oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglichen und dazu beitragen. 
  • unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der THALES zur Verfügung stehenden Informationen den Auftraggeber auf dessen Kosten bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DSGVO genannten Pflichten unterstützen; 
  • nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Auftraggebers entweder löschen oder zurückgeben und die vorhandenen Kopien löschen, sofern nicht nach anwendbarem Recht anders gefordert wird; 
  • keine personenbezogenen Daten des Auftraggebers ohne dessen vorherige ausdrückliche Zustimmung aus dem Europäischen Wirtschaftsraum übertragen und 
  • Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich, nachdem THALES die Verletzung bekannt wurde, an den Auftraggeber melden. Der Auftraggeber erteilt THALES eine allgemeine Genehmigung zur Weitergabe personenbezogener Daten an andere Auftragsverarbeiter, die THALES in Anspruch nimmt, wobei davon auszugehen ist, dass THALES den Auftraggeber über jede Änderung in Bezug auf andere Auftragsverarbeiter informiert, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, innerhalb einer Frist von dreißig (30) Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung von Thales schriftlich Einspruch gegen derartige Änderungen zu erheben. THALES haftet gegenüber dem Auftraggeber für die Einhaltung der Pflichten seiner anderen Auftragsverarbeiter.

 

12.2. Aufbewahrungsfristen für SIM- und eSIM-Karten (soweit zutreffen): Gemäß unserem Programm zum Schutz personenbezogener Daten (abrufbar auf unserer Website unter www.thalesgroup.com/de/markets/digitalidentity-and-security/policies) speichert THALES die Eingabedateien für einen Zeitraum von vier (4) Monaten und die Ausgabedatei für einen Zeitraum von sieben (7) Monaten ab dem Datum der Übermittlung der Dateien (Ein- und Ausgabedateien) an den Auftraggeber über die hochsichere Datenaustauschlösung Allynis Connect (nachstehend gemeinsam „Thales Aufbewahrungsfrist" genannt). Die Speicherung der Dateien unterliegt den Aufbewahrungsregeln für Aus- und Eingabedateien, abrufbar auf der Thales Website unter www.thalesgroup.com/sites/default/files/database/do cument/2021-03/UICC-production-Retention-Rules.pdf (die „Aufbewahrungsbedingungen“). Die Aufbewahrungsbedingungen sind Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der obige URL-Link enthält spezifische, direkte Anweisungen für den Zugriff auf die Aufbewahrungsbedingungen auf der Website www.thalesgroup.com/de/markets/digital-identityand-security. Änderungen der Aufbewahrungsbedingungen sind vorbehalten und für jede neue Bestellung oder Lieferung gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung oder Lieferung auf der oben angegebenen Website abrufbaren Aufbewahrungsbedingungen.

 

13. Antikorruption und Einflussnahme

13.1. die Parteien werden stets die nationalen und ausländischen Gesetze und Vorschriften zur Verhinderung von Korruptionsrisiken und Einflussnahme einhalten, insbesondere das französische Gesetz Nr. 2016-1691 vom 9. Dezember 2016 über Transparenz, Bekämpfung von Korruption und die Modernisierung der Wirtschaft ("Sapin II Gesetz").

13.2. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben überprüft THALES die Integrität sämtlicher Dritten, mit denen THALES die Aufnahme oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung beabsichtig. Für den Fall, dass die von THALES auf dieser Grundlage durchgeführte Due Diligence wesentliche ethisch relevante Risiken aufzeigen sollte, die nach THALES angemessener Meinung nicht hinreichend minimiert werden können, ist THALES berechtigt, den Vertrag einseitig zu kündigen, ohne dass dem Auftraggeber dadurch Schadenersatz oder Entschädigung zusteht. Diese Kündigung wird mit sofortiger Wirkung nach schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber wirksam und lässt jegliche Rechtsmittel, die THALES nach geltendem Recht zur Verfügung stehen, unberührt.

13.3. die Parteien werden weder direkt noch über Dritte einer Person ein Geschenk oder einen Vorteil für sich selbst oder andere anbieten oder versprechen, mit dem Ziel, dass diese Person ihren tatsächlichen oder vermuteten Einfluss missbraucht oder in unrechtmäßiger Weise genutzt hätte, um Auszeichnungen, Jobs, Verträge oder andere günstige Entscheidungen zu erhalten.

13.4. Keine Partei wird für sich selbst Angebote, Versprechen, Geschenke oder Vorteile jedweder Art erbitten oder annehmen, um unrechtmäßig von ihrem Einfluss Gebrauch zu machen, um eine günstige Entscheidung zu treffen oder zu erhalten.

13.5. Jede Partei erklärt ein Compliance Programm implementiert zu haben, das den Anforderungen des Sapin II Gesetzes entspricht, sofern der Auftraggeber diesen Anforderungen unterliegt.

13.6. Jeder Verstoß des Auftraggebers gegen eine Bestimmung dieses Artikel 13 gilt als wesentliche Vertragsverletzung und berechtigt THALES, entweder die Vertragserfüllung solange auszusetzen, bis der Verstoß zufriedenstellend behoben ist, oder den Vertrag fristlos und unbeschadet aller anderen vertraglich oder gesetzlich zustehenden Rechtsmittel zu kündigen.

13.7. Der Auftraggeber erklärt und versichert, dass keiner seiner gesetzlichen Vertreter in den letzten drei Jahren oder zu irgendeinem Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit eine Politisch Exponierte Person war, ist oder sein wird, die aufgrund ihres Amtes oder ihres Auftrags eine im Rahmen der Vertragsausführung durch sie selbst oder durch den Endkunden zu treffenden Entscheidung unzulässig beeinflussen könnte. Erlangt der Auftraggeber während der Vertragslaufzeit Kenntnis über Umstände, die diese Erklärung und Versicherung in Frage stellen, wird er THALES unverzüglich darüber informieren. Im Sinne dieses Absatzes sind „Gesetzliche Vertreter" Geschäftsführer und Mitglieder der Unternehmensleitung einer Partei, ihrer beherrschenden Anteilseigner oder der Endbegünstigten dieser Partei; „Amtsträger“ ist jede natürliche Person, die durch Ernennung oder Wahl, ein Amt im Bereich der Gesetzgebung, Exekutive, Verwaltung, Militär oder Justiz innehat oder eine öffentliche Aufgabe, auch für ein öffentliches Unternehmen wahrnimmt oder Beamter oder Vertreter einer öffentlichen Einrichtung ist und „Politisch Exponierte Person" bezeichnet einen Amtsträger oder einen Vertreter einer großen politischen Partei sowie deren jeweilige Angehörige (d.h. direkte Vorfahren und Nachkommen, Verwandte, jede der folgend genannten Person: Eltern, Geschwister, Ehepartner, (rechtlich anerkannte) Lebenspartner, Kinder und angeheiratete Verwandte) oder nahestehende Personen (d.h. jene Personen, die bekanntermaßen mit ihnen in enger Verbindung stehen, oder von denen allgemein und öffentlich bekannt ist, dass sie enge Beziehungen mit ihnen unterhalten, einschließlich der Endbegünstigten einer mit dieser Person gemeinsam gehaltenen Rechtsperson.

 

14. Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten

14.1. Gemäß der Richtlinie 2002/96 / CE über Elektro- und Elektronikaltgeräte (WEEE), der Richtlinie 2002/95 / CE zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) und deren anwendbaren nationalen Umsetzungsgesetzen und / oder - vorschriften kann die Finanzierung der Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vom Hersteller auf die Nutzer übertragen werden.

14.2. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, akzeptiert der Auftraggeber hiermit solche Kosten und ist daher verantwortlich für

14.2.1. die Finanzierung der Kosten für Sammlung, Behandlung, Verwertung, Wiederverwertung und umweltgerechte Beseitigung (i) sämtlicher Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus den Leistungen entstehen oder resultieren, und (ii) sämtlicher Elektro- und ElektronikAltgeräte, die aus Produkten entstehen oder resultieren, die bereits vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden und durch Leistungen ersetzt werden, die von gleichwertiger Art sind oder dieselbe Funktion erfüllen wie die sollen und diese Produkte;

14.2.2. die Befolgung sämtlicher weiterer, den Nutzern durch die WEEE-Vorschriften auferlegten Verpflichtungen, zu deren Einhaltung er aufgrund der in Artikel 14.2 übernommenen Verantwortung verpflichtet ist.

14.3. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, die oben genannten Verpflichtungen über nachfolgende Geschäftskunden an die Endverbraucher des Elektro- und Elektronikgeräts weiterzugeben. Bei Nichteinhaltung der oben genannten Auflagen durch den Auftraggeber können die in geltenden nationalen Umsetzungsgesetzen und / oder -vorschriften festgelegt strafrechtlicher Sanktionen verhängt werden.

 

15. Höhere Gewalt

15.1. Keine Partei ist während der Dauer eines Ereignisses höherer Gewalt und für 90 Tage danach der anderen Partei gegenüber haftbar oder verantwortlich für Nichtleistung oder verspätete Leistung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag, noch wird davon ausgegangen, dass sie in Verzug geraten ist oder gegen diesen Vertrag verstoßen hat (mit Ausnahme der Erfüllung etwaiger Zahlungsverpflichtungen an die andere Partei), wenn diese Verzögerung oder Nichtleistung bei der Erfüllung des Vertrages durch dieses Ereignis höherer Gewalt verursacht wurde oder daraus resultiert.

15.2. Im Falle höhere Gewalt wird die davon betroffene Partei die andere Partei unverzüglich über die Unmöglichkeit der Leistungserbringung aufgrund höherer Gewalt informieren („Force Majeure Erklärung“). Wird die Leistungserbringung einer Partei infolge des Ereignisses höherer Gewalt nur teilweise beeinträchtigt, so bleibt diese Partei dennoch für die Erfüllung der Verpflichtungen haftbar, die nicht von höherer Gewalt betroffen sind.

15.3. Dauert der Zustand Höhere Gewalt länger als 90 Tage ab Zeitpunkt der Force Majeure Erklärung und waren die Parteien währende dieser Zeit an der Leistungserbringung ganz oder teilweise verhindert, kann jede Partei den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich kündigen. Die Kündigung muss den Kündigungszeitpunkt enthalten, der frühestens 30 Tage ab Datum des Kündigungsschreibens liegen darf. Nach Abgabe einer gültigen Kündigung endet der Vertrag automatisch zu dem in der Kündigung genannten Tag. Jede Partei trägt die ihr infolge der Höheren Gewalt entstandenen Kosten.

15.4. Höhere Gewalt sind nicht von den Parteien beeinflussbare Ereignisse, einschließlich und ohne Einschränkung Elementarereignisse, Feuer, Überschwemmung, Erdbeben, Stürme oder andere Naturkatastrophen, Krieg, Kriegsdrohungen oder – vorbereitungen, bewaffnete Konflikte, Sanktionen, Embargos, Abbruch diplomatischer Beziehungen oder ähnliche Ereignisse; Terrorangriff, Bürgerkrieg, Tumulte oder Ausschreitungen, Grenz- oder Zollschließungen; nukleare, chemische oder biologische Kontaminationen; Epidemien und Pandemien; freiwillige oder zwingende Einhaltung von Gesetzen (einschließlich der Nichtgewährung von Lizenzen oder Zustimmungen, die für Änderungen oder Interpretationen eines Rechts erforderlich sind); Explosionen oder Unfallschäden; extreme widrige Witterungsverhältnisse, Überschallknall und Meteoritenschauer; Einsturz von Gebäude oder Bauten, Ausfall von Produktionsanlagen, Maschinen, Computern oder Fahrzeugen; Arbeitskämpfe einschließlich und ohne Einschränkung Streiks, Kampfmaßnahmen oder Aussperrungen; Nichterfüllung durch Lieferanten und Unterauftragnehmer (mit Ausnahme der Firmen, die in derselben Unternehmensgruppe sind wie die Partei, die sich auf diese Klausel beruft); und Unterbrechung oder Ausfall von Versorgungsleistungen einschließlich und ohne Einschränkung Strom, Gas oder Wasser.

 

16. Anwendbares Recht, Streitbeilegung, Salvatorische Klausel

16.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Insbesondere wird die Anwendung des UN-Kaufrechts (1980) ausdrücklich ausgeschlossen.

16.2. Als vereinbarter Gerichtsstand gilt Jena (Deutschland) für alle Streitigkeiten unter den Parteien aus oder in Verbindung mit dem Vertrag, soweit eine außergerichtliche Lösung unter den Parteien nicht möglich ist.

16.3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder sich eine Regelungslücke herausstellen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung so weit wie möglich entspricht. Im Falle von Regelungslücken werden die Parteien eine Vereinbarung treffen, die sie getroffen hätten, wenn sie den Punkt bei Vertragsschluss bedacht hätten.

 

17. Abtretung

Weder THALES noch der Auftraggeber wird ohne ausdrückliche vorherige und schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei (wobei eine solche Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden darf) den Vertrag oder einen Teil davon an eine dritte Partei abtreten. In Ausnahme dazu ist THALES jedoch berechtigt, den Vertrag oder einen Teil davon an (i) verbundene Unternehmen, oder (ii) eine dritte Partei aufgrund eines Unternehmenszusammenschlusses oder eines Verkaufs von im Wesentlichen allen Beständen der THALES oder eines Wechsels des beherrschenden Unternehmens abzutreten.

 

18. Beendigung

18.1. THALES kann den Vertrag und/oder seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag jederzeit kündigen bei: 

  • Zahlungsverzug des Auftraggebers für einen THALES geschuldeten Betrag; 
  • Versäumnis des Auftraggebers seine Schulden gegenüber THALES zu begleichen; 
  • Bankrott, Insolvenz oder Konkursverwaltung des Auftraggebers; 
  • Verstoß des Auftraggebers gegen Artikel 9 (Einhaltung von Handelsbestimmungen) und / oder Artikel 12 (Antikorruption und Einflussnahme); 
  • Jeglicher wesentlichen Nichterfüllung einer Pflicht unter dem Vertag durch den Auftraggeber, die er nicht innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Zugang der Mitteilung von THALES über diese Nichterfüllung behoben hat.

 

18.2. Die im Rahmen dieses Vertrags gewährten Lizenzen enden unmittelbar mit der Beendigung dieses Vertrags.

18.3. Der Vertrag ist fest und verbindlich und kann vom Auftraggeber nur mit und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von THALES storniert werden.